Satzung

Die Satzung des Vereins „Dampfer WELLE e. V.“ (Stand: 19. 03. 2017)

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Dampfer WELLE e. V.“

§ 2 Rechtsstellung und Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister
unter der Nr. 39 VR 5 69 8 eingetragen.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, den ehemaligen Bereisungsdampfer WELLE als Traditionsschiff und bremisches Denkmal zu restaurieren, zu rekonstruieren, zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die damalige Schiffsbetriebstechnik soll den Besuchern erklärt, sowie die Inbetriebnahme und der aktive Schichtbetrieb des Schiffes vorgeführt werden.

Die vielseitigen Aufgaben der WELLE zur Zeit der Unterweserkorrektion und danach soll den Besuchern erklärt und nahe gebracht werden. Dieses geschieht vor dem Hintergrund der schifffahrts- und schiffbaugeschichtlichen Bedeutung Bremens für die Region des Unterweserraumes.

Der Schiffsbetrieb erfolgt durch den Einsatz einer ehrenamtlich (ausgebildeten) tätigen Crew. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Bescheinigung seitens des Vereins für jedes einzelne Crewmitglied.

§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

Über die Aufnahme entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrags der erweiterte Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Eine mögliche Ablehnung ist dem Antragsteller vom Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem Beauftragten mündlich oder schriftlich mitzuteilen.

Ehrenmitglieder ernennt der erweiterte Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

Tagesmitgliedschaften sind möglich.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person oder Ausschluss sowie in dem Fall, dass nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Annahme des Mitgliedsantrages durch den Vorstand des Vereins der Erstbeitrag nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung gezahlt wird.

Im letzten Fall endet die Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf des Monats, unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge.

Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.

Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins schwerwiegend verstößt. Als ein schwerwiegender Verstoß gilt auch, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nebst erweitertem Vorstand einstimmig nach Anhörung des Mitglieds.

§ 7 Beiträge
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der Mitglieder sowie durch
Spenden, Zuwendungen und Eintrittsgelder.

Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig. In dem Fall, dass eine Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres eintritt, ist der Mitgliedsbeitrag für das verbleibende Jahr anteilmäßig nach Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft zu zahlen.

Sonderregeln, wie z. B. die Erhebung einer einmaligen Sondergebühr, behält sich der Verein vor.
Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ist für das jeweils laufende Geschäftsjahr ausgeschlossen. Für das kommende Geschäftsjahr werden die Beiträge in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr
zusammen. Sie ist vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen
einzuberufen. Die Tagungsordnung ist dabei anzugeben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand
verlangt wird. In der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung, die
unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens nach vier Wochen, ist in diesem Fall das
Vereinsinteresse zu begründen bzw. dem Antrag der Mitglieder beizufügen.

Liegt ein Antrag zu § 10g) oder h) vor, so ist eine Mitgliederversammlung mit
einer Frist von 6 Wochen einzuberufen. In der Einberufung ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss nach § 10 g) oder h) gefasst werden
soll. Der zugrundeliegende Antrag ist den Mitgliedern mit der Einberufung
mitzuteilen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereins-
mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist jeweils für eine bestimmte
Mitgliederversammlung schriftlich auszustellen. Ein Mitglied darf jedoch nicht
mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Art der Abstimmung oder einer Wahl bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung oder eine Wahl müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Drittel der bei der Abstimmung oder einer Wahl anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder außerordentliche
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.

Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den
Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Vorstandswahlen „en bloc“ sind nicht zulässig.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben ist. Ist
der Schriftführer nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen
Protokollführer.

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands schriftlich beantragen. Die innerhalb der Frist
eingegangenen Anträge brauchen den Mitgliedern von dem Vorstand nicht mitgeteilt zu werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) die Bestellung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
b) die Festsetzung des Haushaltplanes
c) die Jahresbeiträge der Mitglieder
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Wahl des Kassen- und der Rechnungsprüfers
f) das Nutzungskonzept für das DS „WELLE“
g) Satzungsänderungen
h) Die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung
Die Beschlüsse zu § 10 a) bis f) werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Beschlüsse zu § 10 g) werden mit einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder gefasst
Die Beschlüsse zu § 10 h) werden mit einer 4/5-Mehrheit gefasst.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins; er kann dazu einen Geschäftsführer vorschlagen, der von
der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bestätigt werden muss. Dieser erledigt
dann die laufenden Angelegenheiten des Vereins nach Weisung des Vorstandes.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder
den 2. Vorsitzenden vertreten, jeweils allein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§13 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Leiter des Schifferrates und dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit.

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des erweiterten Vorstandes im Amt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Schriftführer hat alle Protokolle auf Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen aufzunehmen und führt den allgemeinen Schriftverkehr des Vereins.

Der Kassenwart führt die Kasse und die Buchführung

Der Schifferrat besteht aus 3 Mitgliedern, einer übernimmt die Leiterfunktion.
Der Schifferrat ist für die technische Betreuung, den Erhalt der Zulassungsklasse, die Einhaltung der Denkmalschutzauflagen und der Sicherheit an Bord der WELLE zuständig. Des Weiteren ist er für die Genehmigung von Inbetriebnahme und Touren zuständig.

Der Leiter für Öffentlichkeitsarbeit kümmert sich um die Außendarstellung des
Vereins.

§ 14 Kassen- und Rechnungsprüfer
Es sind zwei Kassen- und Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre zu wählen, die jahresversetzt das Amt antreten. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein wird durch Beschluss einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung aufgelöst.

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Deutsche Schifffahrtsmuseum Bremerhaven, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung des Vereins wurde am 04.11.1998 errichtet.

Der Verein wurde am 01.12.1998 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen

unter der Nr. 39 VR 5 69 8 eingetragen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10.05.1999 ist die Satzung am

22.07.1999 geändert in den §§ 4 (Zweck) und 12 (Vorstand).

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.02.2012 ist die Satzung am
03.09.2012 geändert in den §§ 2 (Rechtsstellung und Sitz des Vereins), 4 (Zweck des Vereins), 5 (Gemeinnützigkeit), 6 (Mitgliedschaft), 7 (Beiträge), 8 (Organe), 9 (Mitgliederversammlung), 10 (Aufgaben der Mitgliederversammlung), 11 (Beschlussfassung), 12 (Vorstand), 13 (Erweiterter Vorstand), 14 (Kassen- und Rechnungsprüfer) und 15 (Auflösung des Vereins).

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2017 ist die Satzung am 30.06.2017 geändert in dem § 5 (Gemeinnützigkeit).

Aufnahmeantrag